Die fünf Anlagen der IT-Sicherheitsrichtlinie — was in jeder steht
Welche Anlagen der IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V für Ihre Praxis gelten, was in jeder steht und wie Sie Ihre Anforderungen eingrenzen.
Die kurze Antwort
Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V ordnet ihre 92 Anforderungen in fünf Anlagen. Welche Anlagen für eine Praxis gelten, hängt von der Zahl der Personen ab, die ständig mit der Datenverarbeitung betraut sind, vom Umfang der Datenverarbeitung und davon, ob medizinische Großgeräte eingesetzt werden. Innerhalb einer Anlage gilt jede Anforderung nur, soweit ihr Zielobjekt in der Praxis genutzt wird: Wer keine Smartphones einsetzt, für den entfallen die Anforderungen an Smartphones.
Welche Anlagen gelten
| Ihre Praxis | Es gelten |
|---|
| bis 5 Personen | Anlage 1 und 5 |
| 6 bis 20 Personen | Anlage 1, 2 und 5 |
| mehr als 20 Personen oder Datenverarbeitung in erheblichem Umfang (etwa große MVZ mit krankenhausähnlichen Strukturen, Groß-Labore) | Anlage 1, 2, 3 und 5 |
| medizinische Großgeräte im Einsatz | zusätzlich Anlage 4 |
Gezählt werden die Personen, die ständig mit der Datenverarbeitung betraut sind – nicht alle Beschäftigten. Anlage 5 betrifft die Komponenten der Telematikinfrastruktur und gilt, soweit die Praxis sie nutzt.
Anlage 1 – Anforderungen für Praxen (50)
Gilt für jede Praxis, soweit sie die Zielobjekte nutzt:
- Personal (Nr. 1–7): Einarbeitung und Weggang geregelt, Aufgaben und Zuständigkeiten dokumentiert; mit Fremdpersonal schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarungen, bevor es Zugang und Zugriff zu vertraulichen Informationen erhält.
- Sensibilisierung und Schulung, auch der Praxisleitung (Nr. 8–10).
- Netz (Nr. 11–13): Firewall am Übergang ins Internet, das interne Netz mit Netzplan dokumentiert.
- Updates (Nr. 14–17): zeitnah installieren, Zuständigkeit festlegen, ausbleibende Updates erkennen; was keine Sicherheitsupdates mehr erhält, ausmustern oder in einem eigenen Netzsegment betreiben.
- Endgeräte (Nr. 18–26): Virenschutz, abmelden nach der Nutzung, regelmäßige und geschützte Datensicherung mit festgelegter Art und Zuständigkeit – getestet werden sollte sie auch –, abgesicherter Zugriff auf Geräte und Software. Für Windows-Rechner kommen Nr. 27–29 hinzu.
- Smartphones und Tablets, Mobiltelefone, Wechseldatenträger, E-Mail-Programme und Apps (Nr. 30–44).
- Bei Webanwendungen auf verschlüsselte Verbindungen achten (Nr. 49); Nr. 45–48 nur, wenn die Praxis selbst einen Webdienst anbietet.
- Sozial- oder Gesundheitsdaten in einer Cloud-Anwendung: Der Anbieter muss ein aktuelles C5-Testat haben (Nr. 50).
Anlage 2 – zusätzlich für mittlere Praxen (10)
Ab 6 Personen oder bei Datenverarbeitung in erheblichem Umfang:
- Mobiltelefone, wenn dienstlich genutzt: Eine Nutzungs- und Sicherheitsrichtlinie muss erstellt werden (Nr. 7); was über sie übertragen werden darf, sollte geregelt sein, und diese Daten sind zu verschlüsseln (Nr. 8).
- App-Berechtigungen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken (Nr. 10).
- Soll-Vorgaben: Alarmierung und Logging im Netz (Nr. 1), verschlüsselte Verbindungen (Nr. 2), Rechte nach dem Need-to-know-Prinzip (Nr. 3), Kerberos für die zentrale Anmeldung in reinen Windows-Netzen (Nr. 4), eine verbindliche Richtlinie zur Benutzung mobiler Geräte (Nr. 5), Sprachassistenten nur, wenn zwingend notwendig (Nr. 6), schriftliche Regeln zur Mitnahme von Wechseldatenträgern (Nr. 9).
Anlage 3 – zusätzlich für Großpraxen (17)
Bei mehr als 20 Personen oder Datenverarbeitung in erheblichem Umfang:
- Lernerfolg der Schulungen messen (Nr. 1) und das interne Netz so segmentieren, dass Gesundheitsdaten von weniger kritischen Daten getrennt sind (Nr. 2) – beides Soll-Vorgaben; schützenswerte Informationen über sichere Protokolle übertragen, falls sie nicht in vertrauenswürdigen eigenen Netzsegmenten bleiben (Nr. 3).
- Bevor die Praxis Smartphones oder Tablets einsetzt: eine Richtlinie zu Nutzung und Kontrolle (Nr. 4); Apps prüfen und freigeben, erlaubte Informationen festlegen (Nr. 5 und 6, Soll-Vorgaben).
- Wo ein Mobile Device Management eingesetzt wird: Nr. 7–12, darunter ein Berechtigungskonzept und die Fernlöschung.
- Wo Wechseldatenträger genutzt werden: Verschlüsselung und Schutz vor Veränderung (Nr. 13 und 14, Soll-Vorgaben).
- Wo ein eigener E-Mail-Server betrieben wird: sicherer Betrieb, verschlüsselte Sicherung, Spam- und Virenprüfung (Nr. 15–17).
Anlage 4 – medizinische Großgeräte (6)
Zusätzlich, wenn die Praxis medizinische Großgeräte einsetzt, etwa Computertomograph, Magnetresonanztomograph, Linearbeschleuniger oder Analysegeräte im Labor:
- Nur festgelegte Berechtigte an die Konfigurations- und Wartungsschnittstellen; voreingestellte Passwörter wechseln und den Wechsel dokumentieren (Nr. 1).
- Sichere Protokolle für Konfiguration und Wartung (Nr. 2); festlegen, was protokolliert wird, wie lange und wer es einsehen darf (Nr. 3).
- Nicht genutzte Dienste, Funktionen, Schnittstellen und Benutzerkonten deaktivieren (Nr. 4 und 5).
- Die Geräte von der übrigen IT trennen, ferngewartete in ein eigenes Netzsegment (Nr. 6, Soll-Vorgabe).
Anlage 5 – Telematikinfrastruktur (9)
Für die Komponenten der TI in der Praxis, soweit sie genutzt werden:
- Installation und Betrieb nach den Vorgaben der gematik und der Hersteller; die Komponenten vor unberechtigtem Zugriff schützen (Nr. 1–3).
- Konnektor in der Praxis neben einem Internetzugang: zusätzliche Schutzmaßnahmen auf Netzebene (Nr. 4); gehosteter Konnektor: VPN-Tunnel (Nr. 5); TI-Gateway: nach den Vorgaben des Anbieters (Nr. 6).
- Die Praxissoftware authentisiert sich gegenüber Konnektor oder TI-Gateway – mit Zertifikat oder Benutzername und Passwort (Nr. 7).
- Aktualisierungen zeitnah installieren (Nr. 8); Administrationsdaten sicher aufbewahren – die Praxis muss sie auch ohne ihren Dienstleister kennen (Nr. 9).
KBV- und KZBV-Fassung
Arzt- und Psychotherapiepraxen: Fassung der KBV, in Kraft seit 1. April 2025; die neu hinzugekommenen Anforderungen gelten ab 1. Oktober 2025. Zahnarztpraxen: Fassung der KZBV, in Kraft seit 2. Juli 2025; neu hinzugekommene oder inhaltlich geänderte Anforderungen seit 2. Januar 2026. Nummern und Überschriften der Anforderungen sind in beiden Fassungen gleich, die Erläuterungen teils anders formuliert.
So grenzen Sie Ihre Anforderungen ein
- Zählen Sie die Personen, die ständig mit der Datenverarbeitung betraut sind.
- Klären Sie, ob die Praxis in erheblichem Umfang Daten verarbeitet und ob sie medizinische Großgeräte einsetzt.
- Gehen Sie die Zielobjekte durch: Windows-Rechner, Smartphones und Tablets, dienstliche Mobiltelefone, Wechseldatenträger, E-Mail-Programme, eigener E-Mail-Server, eigener Webdienst, Cloud-Anwendungen mit Gesundheitsdaten, TI-Anbindung. Was die Praxis nicht nutzt, trifft nicht zu.
- Halten Sie für jede verbleibende Anforderung fest, wie weit sie umgesetzt ist.
Checkliste zur IT-Sicherheitsrichtlinie
Alle 92 Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 mit Nummer und Überschrift zum Abhaken.
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Häufige Fragen: Die fünf Anlagen der IT-Sicherheitsrichtlinie
Muss meine Praxis alle 92 Anforderungen erfüllen?
Nein. Es gelten nur die Anlagen, die zu Ihrer Praxis passen, und darin nur die Anforderungen, deren Zielobjekte Sie nutzen. Wer keinen eigenen E-Mail-Server betreibt, für den entfallen etwa Anlage 3 Nr. 15–17.
Zählen alle Beschäftigten?
Nein. Maßgeblich sind die Personen, die ständig mit der Datenverarbeitung betraut sind.
Gilt die Richtlinie auch für Privatpraxen?
Sie gilt für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung (§ 390 SGB V). Rein privat tätige Praxen unterliegen ihr nicht allein aufgrund dieser Norm; für sie gilt unabhängig davon Art. 32 DSGVO.
Muss ich die Umsetzung bei der KV einreichen?
Eine gesetzliche Nachweis- oder Einreichpflicht gegenüber der KV besteht derzeit nicht. Festhalten sollten Sie den Stand trotzdem: Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO muss die Praxis nachweisen können, dass sie personenbezogene Daten angemessen sicher verarbeitet.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.