Patientenakte aufbewahren und löschen — die Fristen im Überblick

Zehn Jahre nach § 630f BGB sind nur der Anfang. Die vollständige Tabelle, wann die Frist beginnt und warum Löschen eine Pflicht ist.

Die kurze Antwort

Die Patientenakte ist nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist vorsehen. Das ist aber nur eine von über zwanzig Fristen, die in einer Praxis gleichzeitig laufen — und nach ihrem Ablauf ist das Löschen keine Kür, sondern Pflicht.

Alle Fristen auf einen Blick

Diese Tabelle wird aus derselben Quelle erzeugt, mit der Custodio rechnet. Sie kann deshalb nicht veralten, während das Werkzeug bereits neu rechnet.

UnterlageFristRechtsgrundlageBeginn und Besonderheiten
Patientendaten
Patientenakte (Anamnese, Diagnosen, Therapien)10 Jahre§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahre nach Abschluss der Behandlung · Beginn der Frist: Datum der letzten Behandlungsdokumentation
Röntgenaufnahmen und bildgebende Verfahren10 Jahre§ 85 StrlSchG10 Jahre nach der letzten Aufnahme (bei Kindern bis 28. Lebensjahr) · Bei Aufnahmen von Minderjährigen: mindestens bis zum 28. Lebensjahr
Laborberichte und Befunde10 Jahre§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahre nach Erstellung des Befundes
Einwilligungserklärungen (Behandlung)10 Jahre§ 630f BGB, Art. 7 Abs. 1 DSGVO10 Jahre nach Behandlungsende; bei speziellen Eingriffen ggf. länger
Notaufnahmedokumentation10 Jahre§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
Abrechnungsdaten
Kassenärztliche Abrechnungsunterlagen (KVK/eGK-Daten)8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO (i.d.F. BEG IV)8 Jahre ab Ende des Entstehungsjahres (Buchungsbeleg, seit BEG IV; § 304 SGB V gilt nur bei KV/Krankenkasse, nicht in der Praxis)
Privatärztliche Rechnungen (GOÄ)8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO (i.d.F. BEG IV)8 Jahre ab Ende des Entstehungsjahres (Buchungsbeleg, seit BEG IV; zuvor 10 Jahre)
Buchführungsunterlagen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 HGB10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres
Geschäftsbriefe (inkl. E-Mails mit Abrechnungsbezug)6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 2 AO6 Jahre ab Ende des Entstehungsjahres
Mitarbeiterdaten
Lohn- und Gehaltsunterlagen8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO (Belege, BEG IV); § 41 Abs. 1 S. 9 EStG (Lohnkonten 6 J.)Lohnbezogene Buchungsbelege 8 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO, seit BEG IV); Lohnkonten 6 Jahre (§ 41 EStG)
Personalakten (Stammdaten, Verträge)10 Jahre§ 147 AO10 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses · Bewerberakte: 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen5 Jahre§ 28f SGB IV (Entgeltunterlagen); allg. Verjährung § 195 BGBKeine feste Einzelfrist; i.d.R. bis Abschluss der SV-Betriebsprüfung, längstens nach allgemeiner Verjährung — im Einzelfall prüfen
Bewerberunterlagen (Absage)6 Monate§ 61b ArbGG, AGG6 Monate nach Ablehnung (Klagefrist nach AGG)
Qualitätsmanagement
Hygienepläne und -nachweise10 JahreRKI-Empfehlungen, MPDG / MPBetreibVMindestens 10 Jahre
Sterilisationsnachweise (Autoklav-Protokolle)10 JahreMPDG / MPBetreibV, DIN EN ISO 1766510 Jahre ab Datum der Sterilisation
IT & Datenschutz
Datenschutzdokumentation (VVT, DSFA, Protokolle)3 JahreArt. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 DSGVOMindestens 3 Jahre (solange DSGVO-Nachweispflicht besteht); empfohlen: dauerhaft · Als Nachweis der Rechenschaftspflicht empfiehlt sich Daueraufbewahrung
Audit-Logs / Zugriffsprotokolle IT-Systeme1 JahreArt. 32 DSGVO, BSI-GrundschutzMindestens 1 Jahr; bei Sicherheitsvorfällen bis zum Abschluss der Untersuchung
Datenpannen-Dokumentation5 JahreArt. 33 Abs. 5 DSGVO5 Jahre (Nachweis für Aufsichtsbehörde)
Telematikinfrastruktur
ePA-Zugriffsprotokolle3 Jahre§ 309 Abs. 1 und Abs. 3 SGB V3 Jahre nach dem jeweiligen Zugriff (Verjährungsfrist § 195 BGB)
KIM-Kommunikationsnachweise10 Jahre§ 630f BGB (wenn Behandlungsbezug)10 Jahre wenn Behandlungsdokumentation; sonst 6 Jahre (Geschäftsbrief)
Datenschutz-Governance
Videoüberwachungsaufzeichnungenso kurz wie möglichArt. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, § 4 BDSGIn der Regel 48–72 Stunden; unverzüglich löschen, sobald der Zweck entfällt · Orientierung an DSK-Empfehlungen; nur bei konkretem Vorfall länger aufbewahren
Auftragsverarbeitungsverträge (AVV, Art. 28 DSGVO)3 JahreArt. 28 i. V. m. Art. 5 Abs. 2 DSGVOFür die Dauer der Verarbeitung, danach 3 Jahre (Rechenschafts-/Nachweispflicht) · Nach Vertragsende Lösch-/Rückgabenachweis des Auftragsverarbeiters einholen
Betroffenenanfragen / DSAR (Art. 15–22 DSGVO)3 JahreArt. 5 Abs. 2 DSGVO, § 195 BGB3 Jahre (Nachweis der fristgerechten Bearbeitung) · Regelverjährung; danach löschen, sofern kein Rechtsstreit anhängig
IT-Notfallplan / Notfallheft / Business-Continuity-Plan3 JahreArt. 32 Abs. 1 lit. c DSGVOLaufend aktuell halten; abgelöste Versionen 3 Jahre (Nachweis) · Aktuelle Fassung dauerhaft vorhalten; Vorversionen zu Nachweiszwecken
IT-Änderungsmanagement / Change-Protokolle3 JahreArt. 32 DSGVO (Nachvollziehbarkeit)3 Jahre (Revisions-/Nachweiszweck) · Nachvollziehbarkeit sicherheitsrelevanter Änderungen

Die Übersicht nennt die im Praxisalltag häufigsten Kategorien. Berufsrechtliche Regelungen der Landesärztekammern und vertragliche Pflichten können abweichen; im Zweifel gilt die längere Frist.

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Wann die Frist zu laufen beginnt

Bei der Patientenakte beginnt die Frist mit dem Abschluss der Behandlung, nicht mit dem Datum des einzelnen Eintrags. Bei einer chronischen Erkrankung mit wiederkehrenden Terminen ist das oft viel später, als die Praxis annimmt.

Bei steuerlichen Unterlagen läuft die Frist dagegen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Zwei verschiedene Startpunkte im selben Aktenschrank — das ist der häufigste Grund, warum Fristen von Hand falsch berechnet werden.

Löschen ist eine Pflicht, keine Option

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dürfen Daten nur so lange in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung ermöglicht, wie es für die Zwecke erforderlich ist. Ist die Aufbewahrungsfrist abgelaufen und besteht kein anderer Grund, ist zu löschen — auch ohne dass jemand danach fragt.

Das wird in Praxen regelmäßig übersehen, weil ein voller Aktenschrank niemanden stört. Eine Aufsichtsbehörde sieht das anders: übermäßig lange Speicherung ist ein eigener Verstoß, unabhängig davon, ob etwas passiert ist.

Was „löschen“ bei Papier und bei Software heißt

Papier: Vernichtung nach DIN 66399, für Gesundheitsdaten mindestens Sicherheitsstufe P-4, praktisch üblich P-5. Der Papierkorb und der Hausmüll sind keine Löschung.

Software: Entscheidend ist, dass der Personenbezug tatsächlich entfällt — auch in Sicherungskopien, Protokollen und Nebenablagen. Ein Datensatz, der im Praxisverwaltungssystem als gelöscht markiert, im Backup aber vorhanden ist, ist nicht gelöscht.

In beiden Fällen gilt: Die Löschung ist zu dokumentieren. Ein Löschprotokoll mit Kategorie, Menge, Datum und Verfahren ist der Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO — und der einzige, den Sie im Nachhinein noch führen können.

Diese Pflichten nachhalten statt im Kopf behalten

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Häufige Fragen zu patientenakte aufbewahren und löschen

Wie lange muss eine Patientenakte aufbewahrt werden?

Nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Aufbewahrung vorsehen. Für Röntgenaufnahmen gilt § 85 StrlSchG.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist?

Mit dem Abschluss der Behandlung, nicht mit dem Datum des einzelnen Eintrags. Bei chronischen Erkrankungen mit wiederkehrenden Terminen liegt dieser Zeitpunkt oft deutlich später, als die Praxis annimmt.

Muss ich nach Ablauf der Frist wirklich löschen?

Ja. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dürfen Daten nicht länger identifizierbar gespeichert werden, als es für den Zweck erforderlich ist. Eine abgelaufene Aufbewahrungsfrist ohne anderen Aufbewahrungsgrund bedeutet Löschpflicht — auch ohne Antrag einer betroffenen Person.

Wie muss die Löschung nachgewiesen werden?

Durch ein Löschprotokoll mit Datenkategorie, Umfang, Datum und Verfahren. Das ist der Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Bei Papier ist die Vernichtung nach DIN 66399 zu dokumentieren, für Gesundheitsdaten mindestens Sicherheitsstufe P-4.

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Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.