Speziell für Arztpraxen & MVZ

Datenschutz für Ihre Arztpraxis —
DSGVO, KBV §390 und ePA in einem System

Patientendaten schützen, KBV IT-Sicherheitsrichtlinie umsetzen, QM und Hygiene dokumentieren — alles in einer deutschsprachigen Plattform.

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Features für Arztpraxen

Alles, was Ihre Praxis braucht.
DSGVO, KBV und QM in einer Plattform.

VVT & AVV

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Auftragsverarbeitungsverträge mit Praxisvorlagen.

KBV IT-Sicherheit

Unterstützt zentrale Anforderungen der KBV §390 IT-Sicherheitsrichtlinie — Checklisten, Nachweise, Dokumentation.

ePA-Compliance

Elektronische Patientenakte: Widerspruchsmanagement, Patienteninformation und Nachweisführung.

Schulungen & E-Learning

65+ Kurse für Ihr Praxisteam — DSGVO, Hygiene, Datenschutz am Empfang, Phishing-Erkennung.

Datenpannen-Management

Art. 33/34 DSGVO: Meldung, Dokumentation, Fristen und Behördenmeldebogen in einem Workflow.

QM & Hygiene

Qualitätsmanagement, Hygieneplan, Gerätebuch und Röntgendokumentation für Ihre Praxis.

Fristen

Bis wann muss was umgesetzt sein?
Ärzte und Zahnärzte haben verschiedene Termine.

Rechtsgrundlage der verbindlichen IT-Sicherheitsrichtlinien für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung ist § 390 SGB V. Die Regelung wurde bis zum 25. März 2024 unter der früheren Nummer § 75b SGB V geführt und durch das Digital-Gesetz mit Wirkung zum 26. März 2024 in § 390 SGB V überführt und ergänzt. Das BSI führt seine entsprechende Informationsseite derzeit noch unter der früheren Bezeichnung „§ 75b SGB V".

Wen es betrifft Was Seit wann
Arztpraxen (KBV)aktuelle Fassung der Richtlinie in Kraft1. April 2025
Arztpraxen (KBV)zahlreiche technische Basisanforderungenbereits seit 2021
Arztpraxen (KBV)Einweisung, Sensibilisierung und Schulung des Praxispersonals1. Oktober 2025
Zahnarztpraxen (KZBV)Neufassung in Kraft2. Juli 2025
Zahnarztpraxen (KZBV)neu eingeführte oder inhaltlich geänderte Anforderungen, nach sechsmonatiger Übergangsfrist2. Januar 2026

Die Systematik ist in beiden Regelwerken dieselbe — Praxisgröße, technische Ausstattung, zusätzliche Anforderungen an bestimmte Systeme und die Telematikinfrastruktur. Unterschiedlich sind die Zeitpunkte.

Umfang

Welche Anforderungen gelten
für Ihre Praxis?

Maßgeblich ist die Anzahl der Personen, die ständig mit der Datenverarbeitung betraut sind — nicht die Gesamtzahl aller Beschäftigten.

Bis 5 Personen

Es gelten grundsätzlich die Basisanforderungen der Anlage 1 sowie – soweit einschlägig – weitere anwendungsbezogene Anforderungen.

6 bis 20 Personen

Zusätzlich gelten die Anforderungen der Anlage 2.

Über 20 Personen

Bei mehr als zwanzig ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen oder bei Datenverarbeitung in erheblichem Umfang gelten weitere zusätzliche Anforderungen.

Neben der Praxisgröße können auch Umfang und Komplexität der technischen Ausstattung relevant sein. Sowohl die KBV- als auch die KZBV-Richtlinie enthalten hierzu zusätzliche Anforderungen, unter anderem für medizinische Großgeräte und die Telematikinfrastruktur.

Häufig missverstanden

Gilt das auch für
reine Privatpraxen?

Viele Darstellungen im Netz schreiben pauschal, die IT-Sicherheitsrichtlinie gelte für jede Praxis in Deutschland. Das ist nicht richtig.

Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V ist für Leistungserbringer verbindlich, die an der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Rein privatärztliche Praxen unterliegen nicht allein aufgrund dieser Norm der KBV- bzw. KZBV-Richtlinie.

Unabhängig davon gelten die Anforderungen der DSGVO — insbesondere Art. 32 DSGVO zur Sicherheit der Verarbeitung. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO; die Anforderungen an ihren Schutz sind entsprechend hoch.

In der Praxis führt das zu ähnlichen Maßnahmen aus unterschiedlicher Pflichtquelle. Custodio deckt beide Wege ab: die Richtlinienanforderungen für Vertragspraxen und die DSGVO-Anforderungen für alle.

Abgrenzung

Praxissoftware und Datenschutz —
was Custodio tut und was nicht.

Custodio ist kein Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt weder Ihre Praxissoftware noch das Abrechnungsmodul, und es ist nicht von der KBV zertifiziert — zertifiziert werden Praxisverwaltungssysteme, nicht Compliance-Werkzeuge.

Das wird häufig verwechselt, weil zwei verschiedene Dinge denselben Namen tragen:

  • Ihre Praxissoftware verwaltet Patienten, Termine, Befunde und die Abrechnung. Sie muss für die vertragsärztliche Abrechnung von der KBV zertifiziert sein.
  • Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V richtet sich dagegen an die Praxis, nicht an die Software. Eine zertifizierte Praxissoftware allein erfüllt sie nicht.

Custodio arbeitet auf der zweiten Ebene: es dokumentiert, welche Daten Ihre Praxis verarbeitet — einschließlich derer in Ihrer Praxissoftware —, hält die Nachweise zusammen und erinnert an Fristen. Die Praxissoftware bleibt, wo sie ist; sie taucht im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten als System auf, und mit ihrem Anbieter brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag.

Wenn Sie also prüfen, ob Ihre Praxissoftware DSGVO-konform eingesetzt wird, ist das eine Frage an Ihre Dokumentation und Ihre Verträge — nicht allein an das Produkt. Genau dafür ist Custodio gebaut.

Fragen und Antworten

Was Praxen am häufigsten fragen

Was verlangt die IT-Sicherheitsrichtlinie seit dem 1. Oktober 2025?

Die neu eingeführten Anforderungen zur Einweisung, Sensibilisierung und Schulung des Praxispersonals sind seit dem 1. Oktober 2025 umzusetzen. Die KBV formuliert: „Das Praxispersonal muss in den sicheren Umgang mit der Praxis-IT eingewiesen und sensibilisiert werden, soweit dies für die Arbeit relevant ist."

Warum finde ich die Richtlinie mal unter § 75b, mal unter § 390 SGB V?

Die Regelung wurde bis zum 25. März 2024 unter der früheren Nummer § 75b SGB V geführt und durch das Digital-Gesetz mit Wirkung zum 26. März 2024 in § 390 SGB V überführt und ergänzt. Beide Nummern bezeichnen dieselbe Richtlinie; § 390 ist die aktuelle.

Welche Anlage gilt für meine Praxis?

Maßgeblich ist die Anzahl der Personen, die ständig mit der Datenverarbeitung betraut sind: bis fünf Personen die Basisanforderungen der Anlage 1, bei sechs bis zwanzig Personen zusätzlich Anlage 2, bei mehr als zwanzig Personen oder bei Datenverarbeitung in erheblichem Umfang weitere zusätzliche Anforderungen. Hinzu kommen anwendungsbezogene Anforderungen, etwa für medizinische Großgeräte und die Telematikinfrastruktur.

Welche Strafe droht bei Verstößen?

Die IT-Sicherheitsrichtlinie enthält selbst keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Unabhängig davon können Verstöße gegen Datenschutz-, berufsrechtliche oder sonstige gesetzliche Pflichten rechtliche Folgen haben.

Erfüllt Custodio die Richtlinie für mich?

Nein — und kein Werkzeug kann das. Custodio unterstützt Praxen bei der strukturierten Umsetzung und Dokumentation relevanter Anforderungen. Die Verantwortung für die tatsächliche und vollständige Umsetzung verbleibt bei der jeweiligen Praxis. Custodio enthält dafür einen Anforderungskatalog zur KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie mit derzeit 92 Einträgen: den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 mit ihren Erläuterungen, strukturiert nach Anlagen. Der Katalog ist ein Auszug und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinie.

Brauchen wir einen Datenschutzbeauftragten?

Das hängt vom Einzelfall ab, unter anderem von Umfang und Art der Verarbeitung sowie der Zahl der ständig mit der Verarbeitung beschäftigten Personen. Wir beraten dazu kostenlos unter 030 - 91 74 77 13 (Mo–Fr 8–15 Uhr) und stellen den externen Datenschutzbeauftragten auf Wunsch selbst.

Weiterlesen: Für Zahnarztpraxen: Frist 2. Januar 2026 · KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie im Detail · Checkliste zur IT-Sicherheitsrichtlinie (92 Anforderungen, zum Abhaken) · Datenschutz in der Arztpraxis — Leitfaden · Datenschutzerklärung kostenlos erstellen

Diese Seite gibt den Stand vom September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Zert.-Nr. GMIT1170 · gültig bis 17.04.2027
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