Datenschutzerklärung für die Praxis-Website — was hineingehört

Was Art. 13 DSGVO für die Website einer Praxis verlangt, welche Dienste typischerweise zu nennen sind und was die Datenschutzerklärung nicht ersetzt.

Die kurze Antwort

Eine Website verarbeitet fast immer personenbezogene Daten – schon über die IP-Adressen der Besucher. Dann braucht sie eine Datenschutzerklärung. Was hinein muss, regelt Art. 13 DSGVO; sie muss präzise, verständlich und leicht zugänglich sein (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Üblich ist ein Link in der Fußzeile jeder Seite.

Was hinein muss (Art. 13 DSGVO)

Typische Verarbeitungen auf einer Praxis-Website

Was die Datenschutzerklärung nicht ersetzt

Aktuell halten

Kommt ein neuer Dienst auf die Website – eine Terminbuchung, ein Video, eine Karte –, gehört er vorher in die Datenschutzerklärung.

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Häufige Fragen: Datenschutzerklärung für die Praxis-Website

Braucht jede Praxis-Website eine Datenschutzerklärung?

Ja, sobald sie personenbezogene Daten verarbeitet; das tut eine Website fast immer, schon über die IP-Adressen.

Reicht eine Vorlage aus dem Netz?

Nur, wenn sie genau die Dienste nennt, die Ihre Website nutzt. Fehlt einer, ist die Erklärung unvollständig.

Gehört die Terminbuchung in die Datenschutzerklärung?

Ja, wenn sie auf der Website eingebunden ist oder dorthin Daten fließen: mit Zweck, Rechtsgrundlage und Empfänger.

Ist die Datenschutzerklärung dasselbe wie das Impressum?

Nein. Das Impressum nennt den Anbieter der Website (§ 5 DDG), die Datenschutzerklärung informiert über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 DSGVO).

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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.