Datenschutzerklärung für die Praxis-Website — was hineingehört
Was Art. 13 DSGVO für die Website einer Praxis verlangt, welche Dienste typischerweise zu nennen sind und was die Datenschutzerklärung nicht ersetzt.
Die kurze Antwort
Eine Website verarbeitet fast immer personenbezogene Daten – schon über die IP-Adressen der Besucher. Dann braucht sie eine Datenschutzerklärung. Was hinein muss, regelt Art. 13 DSGVO; sie muss präzise, verständlich und leicht zugänglich sein (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Üblich ist ein Link in der Fußzeile jeder Seite.
Was hinein muss (Art. 13 DSGVO)
- Name und Kontaktdaten der Praxis als Verantwortliche; Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls benannt.
- Für jede Verarbeitung: Zweck und Rechtsgrundlage; beim berechtigten Interesse dieses Interesse.
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, etwa der Hosting-Anbieter oder ein Terminbuchungsdienst.
- Übermittlungen in Drittländer und ihre Grundlage.
- Die Speicherdauer oder die Kriterien dafür.
- Die Rechte der Besucher: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit, Widerruf einer Einwilligung und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
- Ob Daten bereitgestellt werden müssen und was geschieht, wenn nicht; ob automatisierte Entscheidungen getroffen werden.
Typische Verarbeitungen auf einer Praxis-Website
- Bereitstellung der Seite (Server-Protokolle beim Hosting).
- Kontaktformular und E-Mail – fragen Sie dort keine Gesundheitsdaten ab, die Sie nicht brauchen.
- Online-Terminbuchung über einen externen Dienst.
- Cookies und ähnliche Techniken: Was nicht unbedingt erforderlich ist, braucht vorher eine Einwilligung (§ 25 TDDDG).
- Eingebundene Inhalte Dritter: Karten, Videos, Schriftarten, Statistik-Werkzeuge.
Was die Datenschutzerklärung nicht ersetzt
- Die Patienteninformation zur Behandlung in der Praxis – ein eigenes Dokument.
- Das Impressum (§ 5 DDG).
- Die Einwilligung für Cookies – die holt ein Einwilligungsbanner ein; die Erklärung beschreibt sie nur.
Aktuell halten
Kommt ein neuer Dienst auf die Website – eine Terminbuchung, ein Video, eine Karte –, gehört er vorher in die Datenschutzerklärung.
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Häufige Fragen: Datenschutzerklärung für die Praxis-Website
Braucht jede Praxis-Website eine Datenschutzerklärung?
Ja, sobald sie personenbezogene Daten verarbeitet; das tut eine Website fast immer, schon über die IP-Adressen.
Reicht eine Vorlage aus dem Netz?
Nur, wenn sie genau die Dienste nennt, die Ihre Website nutzt. Fehlt einer, ist die Erklärung unvollständig.
Gehört die Terminbuchung in die Datenschutzerklärung?
Ja, wenn sie auf der Website eingebunden ist oder dorthin Daten fließen: mit Zweck, Rechtsgrundlage und Empfänger.
Ist die Datenschutzerklärung dasselbe wie das Impressum?
Nein. Das Impressum nennt den Anbieter der Website (§ 5 DDG), die Datenschutzerklärung informiert über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 DSGVO).
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.