Wann ein Dienstleister Auftragsverarbeiter ist, was im Vertrag nach Art. 28 DSGVO stehen muss und warum Praxen zusätzlich § 203 StGB beachten.
Verarbeitet ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung der Praxis, ist er Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). Dann braucht es einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO – schriftlich oder elektronisch (Abs. 9). Wer eine eigene Fachleistung erbringt und selbst über die Daten entscheidet, etwa ein Steuerberater, ist kein Auftragsverarbeiter.
Patientendaten sind Berufsgeheimnisse. Die Praxis darf sie Dienstleistern offenbaren, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 StGB). Sie muss dafür sorgen, dass diese Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden – sonst macht sie sich selbst strafbar, wenn eine solche Person ein Geheimnis unbefugt offenbart (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB). Diese Verpflichtung kommt zum AVV hinzu: als eigene Erklärung oder ausdrücklich im Vertrag. Für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen verlangt die IT-Sicherheitsrichtlinie außerdem schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarungen, bevor externe Personen Zugang und Zugriff zu vertraulichen Informationen erhalten (Anlage 1 Nr. 4).
Die Praxis darf nur Auftragsverarbeiter einsetzen, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten (Art. 28 Abs. 1 DSGVO); genehmigte Verhaltensregeln oder Zertifizierungen können das belegen. Sitzt der Dienstleister außerhalb von EU und EWR, gelten zusätzlich Art. 44 ff. DSGVO.
Der Dienstleister ist Empfänger: Er gehört ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 Abs. 1 lit. d DSGVO) und in die Information der Patienten (Art. 13 Abs. 1 lit. e). Der Vertrag gilt, solange der Auftrag läuft; ändern sich Leistung oder Unterauftragnehmer, wird er angepasst.
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Ja, wenn bei Wartung oder Fernwartung ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann (DSK-Kurzpapier Nr. 13).
In der Regel nein. Er erbringt als Berufsgeheimnisträger eine eigene Fachleistung und ist selbst verantwortlich.
Er muss schriftlich oder in einem elektronischen Format vorliegen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
Geldbußen bis 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 DSGVO) – für die Praxis wie für den Dienstleister.
Nein, er gilt so lange wie der Auftrag. Prüfen Sie ihn, wenn sich Leistung oder Unterauftragnehmer ändern.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.