Wann eine Praxis eine DSFA braucht, was nach Art. 35 DSGVO hineingehört und wie Sie sie in vier Schritten erstellen – mit kostenloser Vorlage.
Eine DSFA ist nötig, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringt (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Sie wird vor Beginn der Verarbeitung erstellt. Für die Patientendaten einer einzelnen Ärztin oder eines einzelnen Arztes gilt die Verarbeitung nach Erwägungsgrund 91 nicht als „umfangreich“ – das Regelbeispiel für Gesundheitsdaten greift dann nicht.
Ist ein Datenschutzbeauftragter benannt, holt die Praxis seinen Rat ein (Art. 35 Abs. 2). Bleibt das Risiko trotz Maßnahmen hoch, konsultiert sie vor Beginn die Aufsichtsbehörde (Art. 36 Abs. 1).
Ändert sich das Risiko, wird die DSFA überprüft (Art. 35 Abs. 11).
Mit Schwellwertprüfung, den vier Pflichtinhalten nach Art. 35 Abs. 7 DSGVO, Risikomatrix und Freigabeteil, ohne Registrierung.
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Nein. Für die Patientendaten einer einzelnen Ärztin oder eines einzelnen Arztes gilt die Verarbeitung nach Erwägungsgrund 91 nicht als umfangreich. Nötig ist eine DSFA, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko hat (Art. 35 Abs. 1) – das prüfen Sie für jede neue Verarbeitung.
Vor Beginn der Verarbeitung.
Die Praxis als Verantwortliche; ein benannter Datenschutzbeauftragter berät (Art. 35 Abs. 2).
Dann konsultiert die Praxis vor Beginn die Aufsichtsbehörde (Art. 36 Abs. 1).
Nein. Sie bleibt bei der Praxis; die Behörde bekommt sie bei einer vorherigen Konsultation (Art. 36) oder wenn sie sie anfordert.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.