Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Teil A — Schwellwertanalyse: Ist eine DSFA erforderlich?
Eine DSFA ist durchzuführen, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (Art. 35 Abs. 1 DSGVO).
A.1 Regelbeispiele nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO
Eine DSFA ist stets erforderlich bei:
- systematischer und umfassender Bewertung persönlicher Aspekte auf automatisierter Verarbeitung — einschließlich Profiling —, die als Grundlage für Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung dient (lit. a);
- umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 (lit. b);
- systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (lit. c).
A.2 Kriterienkatalog (WP 248 rev.01, vom EDSA gebilligt)
Zusätzlich gilt die Faustregel der Art.-29-Datenschutzgruppe: Sind zwei oder mehr der folgenden neun Kriterien erfüllt, ist regelmäßig von einem hohen Risiko und damit von einer DSFA-Pflicht auszugehen.
| # | Kriterium | Zutreffend? | |
|---|---|---|---|
| 1 | Bewerten oder Einstufen (Scoring, Profiling) einschließlich Erstellen von Persönlichkeitsprofilen und Prognosen | ☐ ja | ☐ nein |
| 2 | Automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung der betroffenen Person | ☐ ja | ☐ nein |
| 3 | Systematische Überwachung Beobachtung, Überwachung oder Kontrolle betroffener Personen, auch im öffentlich zugänglichen Raum | ☐ ja | ☐ nein |
| 4 | Vertrauliche oder höchst persönliche Daten besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) oder Daten nach Art. 10 | ☐ ja | ☐ nein |
| 5 | Datenverarbeitung in großem Umfang gemessen an Zahl der Betroffenen, Datenvolumen, Dauer und geografischer Ausdehnung | ☐ ja | ☐ nein |
| 6 | Abgleichen oder Zusammenführen von Datensätzen aus verschiedenen Verarbeitungsvorgängen oder von verschiedenen Verantwortlichen | ☐ ja | ☐ nein |
| 7 | Daten schutzbedürftiger Betroffener z. B. Kinder, Beschäftigte, Patienten, Personen in Abhängigkeitsverhältnissen | ☐ ja | ☐ nein |
| 8 | Innovative Nutzung oder Anwendung neuer Technologien z. B. KI-Systeme, biometrische Verfahren, IoT | ☐ ja | ☐ nein |
| 9 | Betroffene werden an der Ausübung eines Rechts gehindert oder von einer Dienstleistung bzw. einem Vertrag ausgeschlossen | ☐ ja | ☐ nein |
| Summe der zutreffenden Kriterien | [Anzahl] | ||
A.3 Prüfung der Positivliste der Aufsichtsbehörde
Die zuständige Aufsichtsbehörde führt nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO eine Liste von Verarbeitungsvorgängen, für die eine DSFA verpflichtend ist (sogenannte „Muss-Liste"). Prüfen Sie die Liste Ihrer Landesbehörde — für Arztpraxen ist dort typischerweise die umfangreiche Verarbeitung von Patientendaten aufgeführt.
| Geprüfte Liste (Behörde, Stand) | [z. B. LfDI Baden-Württemberg, Liste vom …] |
| Verarbeitung dort gelistet? | ☐ ja ☐ nein |
Teil B — Durchführung der DSFA (Art. 35 Abs. 7 DSGVO)
Ist die DSFA erforderlich, muss sie mindestens die vier folgenden Bestandteile enthalten. Der Rat der/des Datenschutzbeauftragten ist einzuholen, sofern eine solche Person benannt ist (Art. 35 Abs. 2 DSGVO).
B.1 Systematische Beschreibung der Verarbeitung (lit. a)
| Bezeichnung der Verarbeitung | [Bezeichnung] |
| Zwecke, ggf. berechtigte Interessen | [Zwecke] |
| Rechtsgrundlage | [Art. 6 / ggf. Art. 9 DSGVO] |
| Datenkategorien und Betroffene | [Kategorien] |
| Datenflüsse, beteiligte Systeme und Dienstleister | [Beschreibung / Diagramm] |
| Speicherdauer und Löschkonzept | [Fristen] |
| Empfänger, ggf. Drittlandbezug | [Empfänger, Garantien] |
B.2 Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (lit. b)
- Erforderlichkeit: Ist der Zweck ohne diese Daten oder mit weniger Daten erreichbar? [Begründung]
- Datenminimierung und Speicherbegrenzung: [Maßnahmen]
- Transparenz und Betroffenenrechte: Wie werden Information (Art. 13/14), Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch umgesetzt? [Maßnahmen]
- Auftragsverarbeiter: Liegen AVV nach Art. 28 DSGVO vor? [Status]
B.3 Risikobewertung für die Rechte und Freiheiten (lit. c)
Bewerten Sie je Risiko Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere (jeweils gering / mittel / hoch) aus Sicht der betroffenen Person — nicht aus Unternehmenssicht.
| Nr. | Risiko / Schadensszenario | Eintrittswahrscheinlichkeit | Schwere | Risikostufe |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Unbefugter Zugriff auf Daten (Vertraulichkeitsverlust) | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
| 2 | Unbeabsichtigte Veränderung oder Verfälschung (Integritätsverlust) | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
| 3 | Verlust oder Nichtverfügbarkeit der Daten | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
| 4 | Zweckentfremdung oder unzulässige Weitergabe | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
| [5] | [weiteres Risiko] | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
B.4 Abhilfemaßnahmen und Restrisiko (lit. d)
| Risiko-Nr. | Geplante Maßnahme (technisch / organisatorisch) | Verantwortlich | Frist | Restrisiko |
|---|---|---|---|---|
| [Nr.] | [Maßnahme] | [Name] | [Datum] | [g/m/h] |
| [Nr.] | [Maßnahme] | [Name] | [Datum] | [g/m/h] |
Teil C — Ergebnis, Freigabe und Überprüfung
| Gesamtergebnis | [Verarbeitung zulässig / zulässig mit Auflagen / Konsultation nach Art. 36 erforderlich] |
| Stellungnahme der/des DSB (Art. 35 Abs. 2) | [Stellungnahme / „keine DSB benannt"] |
| Standpunkt betroffener Personen (Art. 35 Abs. 9), soweit eingeholt | [Ergebnis oder Begründung des Verzichts] |
| Freigabe durch | [Name, Funktion, Datum] |
| Nächste Überprüfung (Art. 35 Abs. 11) | [Datum — spätestens bei Änderung des Risikos, empfohlen jährlich] |