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Erstellt: 06.09.2026
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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Muster nach Art. 35 DSGVO  ·  Rechtsstand August 2026  ·  Kostenlose Vorlage von Custodio (NordPrax GmbH)
Hinweis: Diese Vorlage ist ein Muster zur eigenverantwortlichen Bearbeitung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rot markierte [Platzhalter] müssen durch Ihre tatsächlichen Angaben ersetzt werden. Prüfen Sie das Ergebnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit für Ihre konkrete Situation. Rechtsstand: August 2026.

Teil A — Schwellwertanalyse: Ist eine DSFA erforderlich?

Eine DSFA ist durchzuführen, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (Art. 35 Abs. 1 DSGVO).

A.1 Regelbeispiele nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO

Eine DSFA ist stets erforderlich bei:

A.2 Kriterienkatalog (WP 248 rev.01, vom EDSA gebilligt)

Zusätzlich gilt die Faustregel der Art.-29-Datenschutzgruppe: Sind zwei oder mehr der folgenden neun Kriterien erfüllt, ist regelmäßig von einem hohen Risiko und damit von einer DSFA-Pflicht auszugehen.

#KriteriumZutreffend?
1Bewerten oder Einstufen (Scoring, Profiling)
einschließlich Erstellen von Persönlichkeitsprofilen und Prognosen
☐ ja☐ nein
2Automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtswirkung
oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung der betroffenen Person
☐ ja☐ nein
3Systematische Überwachung
Beobachtung, Überwachung oder Kontrolle betroffener Personen, auch im öffentlich zugänglichen Raum
☐ ja☐ nein
4Vertrauliche oder höchst persönliche Daten
besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) oder Daten nach Art. 10
☐ ja☐ nein
5Datenverarbeitung in großem Umfang
gemessen an Zahl der Betroffenen, Datenvolumen, Dauer und geografischer Ausdehnung
☐ ja☐ nein
6Abgleichen oder Zusammenführen von Datensätzen
aus verschiedenen Verarbeitungsvorgängen oder von verschiedenen Verantwortlichen
☐ ja☐ nein
7Daten schutzbedürftiger Betroffener
z. B. Kinder, Beschäftigte, Patienten, Personen in Abhängigkeitsverhältnissen
☐ ja☐ nein
8Innovative Nutzung oder Anwendung neuer Technologien
z. B. KI-Systeme, biometrische Verfahren, IoT
☐ ja☐ nein
9Betroffene werden an der Ausübung eines Rechts gehindert
oder von einer Dienstleistung bzw. einem Vertrag ausgeschlossen
☐ ja☐ nein
Summe der zutreffenden Kriterien [Anzahl]

A.3 Prüfung der Positivliste der Aufsichtsbehörde

Die zuständige Aufsichtsbehörde führt nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO eine Liste von Verarbeitungsvorgängen, für die eine DSFA verpflichtend ist (sogenannte „Muss-Liste"). Prüfen Sie die Liste Ihrer Landesbehörde — für Arztpraxen ist dort typischerweise die umfangreiche Verarbeitung von Patientendaten aufgeführt.

Geprüfte Liste (Behörde, Stand)[z. B. LfDI Baden-Württemberg, Liste vom …]
Verarbeitung dort gelistet?☐ ja    ☐ nein
Ergebnis der Schwellwertanalyse: [DSFA erforderlich / nicht erforderlich]. Auch ein negatives Ergebnis ist zu dokumentieren — die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt den Nachweis, dass die Prüfung stattgefunden hat. Datum: [Datum], Durchgeführt von: [Name].

Teil B — Durchführung der DSFA (Art. 35 Abs. 7 DSGVO)

Ist die DSFA erforderlich, muss sie mindestens die vier folgenden Bestandteile enthalten. Der Rat der/des Datenschutzbeauftragten ist einzuholen, sofern eine solche Person benannt ist (Art. 35 Abs. 2 DSGVO).

B.1 Systematische Beschreibung der Verarbeitung (lit. a)

Bezeichnung der Verarbeitung[Bezeichnung]
Zwecke, ggf. berechtigte Interessen[Zwecke]
Rechtsgrundlage[Art. 6 / ggf. Art. 9 DSGVO]
Datenkategorien und Betroffene[Kategorien]
Datenflüsse, beteiligte Systeme und Dienstleister[Beschreibung / Diagramm]
Speicherdauer und Löschkonzept[Fristen]
Empfänger, ggf. Drittlandbezug[Empfänger, Garantien]

B.2 Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (lit. b)

B.3 Risikobewertung für die Rechte und Freiheiten (lit. c)

Bewerten Sie je Risiko Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere (jeweils gering / mittel / hoch) aus Sicht der betroffenen Person — nicht aus Unternehmenssicht.

Nr.Risiko / SchadensszenarioEintritts­wahrscheinlichkeit SchwereRisiko­stufe
1Unbefugter Zugriff auf Daten (Vertraulichkeitsverlust) [g/m/h][g/m/h][Stufe]
2Unbeabsichtigte Veränderung oder Verfälschung (Integritätsverlust) [g/m/h][g/m/h][Stufe]
3Verlust oder Nichtverfügbarkeit der Daten [g/m/h][g/m/h][Stufe]
4Zweckentfremdung oder unzulässige Weitergabe [g/m/h][g/m/h][Stufe]
[5][weiteres Risiko] [g/m/h][g/m/h][Stufe]

B.4 Abhilfemaßnahmen und Restrisiko (lit. d)

Risiko-Nr.Geplante Maßnahme (technisch / organisatorisch) VerantwortlichFristRestrisiko
[Nr.][Maßnahme] [Name][Datum][g/m/h]
[Nr.][Maßnahme] [Name][Datum][g/m/h]
Vorherige Konsultation (Art. 36 DSGVO): Bleibt trotz aller geplanten Maßnahmen ein hohes Restrisiko bestehen, ist die Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitung zu konsultieren. Ohne verbleibendes hohes Restrisiko ist keine Konsultation erforderlich.

Teil C — Ergebnis, Freigabe und Überprüfung

Gesamtergebnis[Verarbeitung zulässig / zulässig mit Auflagen / Konsultation nach Art. 36 erforderlich]
Stellungnahme der/des DSB (Art. 35 Abs. 2)[Stellungnahme / „keine DSB benannt"]
Standpunkt betroffener Personen (Art. 35 Abs. 9), soweit eingeholt[Ergebnis oder Begründung des Verzichts]
Freigabe durch[Name, Funktion, Datum]
Nächste Überprüfung (Art. 35 Abs. 11)[Datum — spätestens bei Änderung des Risikos, empfohlen jährlich]
Ort, Datum
Unterschrift Verantwortliche:r
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Dieses Dokument ist ein automatisiert erstellter Entwurf. Es dient der strukturierten Vorbereitung und Dokumentation. Vor externer Verwendung ist eine fachliche Prüfung und Freigabe durch die verantwortliche Stelle erforderlich. Dieses Dokument ersetzt keine Rechtsberatung.